Die Wahl des Beförderungsmittels ist grundsätzlich frei. Der Weg zur Schule ist auch dann versichert, wenn er nicht in der gewohnten Weise zurückgelegt werden kann (z. B. zu Fuß, weil der Bus verpasst wurde).
Auch in einer Fahrgemeinschaft sind die Kinder gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz der Mitfahrer ist lediglich, dass es sich um Versicherte (andere Schüler) und/oder berufstätige Personen handelt.
Schüler stehen unter Versicherungsschutz, wenn sie an Betreuungsmaßnahmen teilnehmen, die unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule bzw. im Zusammenwirken mit dieser durchgeführt werden. Versichert sind auch die Wege von und zum Betreuungsangebot.
Versichert ist grundsätzlich der Weg von und zur Einrichtung. Dies muss nicht unbedingt der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Schule sein. Umwege wegen einer Fahrgemeinschaft sind zum Beispiel erlaubt. Gleiches gilt für einen Umweg wegen einer Baustelle. Wenn die Kinder einen längeren Weg nutzen, weil dieser verkehrssicherer ist, so ist auch dieser "Umweg" versichert.
Nein. Der Unfallversicherungsschutz besteht unabhängig davon, ob die Kinder zu Fuß gehen oder mit dem Auto gebracht werden. Die Wahl des Beförderungsmittels hat grundsätzlich keine Bedeutung für den Unfallschutz. Auch die Frage, ob das Kind alleine zur Einrichtung kommt oder in Begleitung, hat auf den Versicherungsschutz keinen Einfluss.
Es besteht Versicherungsschutz auf dem Weg von der Schule zum Kinderhort, während des Aufenthalts dort und auch auf dem anschließenden Nachhauseweg.
Die Kinder sind auf dem unmittelbaren Hinweg zur Schule versichert. Der fahrende Elternteil ist jedoch nur versichert, wenn er sich anschließend selbst auf den Weg zur eigenen Arbeitsstelle begibt, denn nur dann handelt es sich um eine geschützte Fahrgemeinschaft.
Wartezeiten vor Unterrichtsbeginn oder nach Schulschluss, die aufgrund bestimmter Abfahrtzeiten öffentlicher Verkehrsmittel oder Schulbusse entstehen, sind versichert. Sofern in der Wartezeit keine privaten Interessen verfolgt werden und der Schüler sich im Schulbereich (d. h., in der Schule oder im Nahbereich der Schule) aufhält, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz.
Versicherungsschutz besteht, wenn ein Schüler vom direkten Schulweg abweicht, weil er wegen der Berufstätigkeit seiner Eltern fremder Obhut anvertraut wird. Der Weg zur Wohnung des Mitschülers und der weitere Weg nachhause sind daher versichert, unabhängig davon, wie lange der Aufenthalt in der elterlichen Wohnung des Mitschülers dauert.
Ja. Auch wenn der Unterricht vorzeitig beendet wird, besteht für die Schüler Versicherungsschutz im Schulbereich und auf dem sich anschließenden Heimweg.
Der Weg zum Mittagessen ist versichert, zum Beispiel innerhalb der Schule zur Mensa. Ebenso sind aber auch die Wege in die Kantine eines benachbarten Unternehmens, zu einem Imbiss oder in eine Gaststätte versichert. Dies gilt auch, wenn sich ein Schüler außerhalb des Schulgeländes in der Mittagspause mit Lebensmitteln versorgt, um sich für den weiteren Nachmittagsunterricht zu stärken. Versicherungsschutz besteht auf den damit verbundenen zeitlich und entfernungsmäßig angemessenen Wegen.